Auf Grund einer Gesetzesänderung zum Thema Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger auf Bau- Leistungen wird seit dem 01.04.2004 aufgeführt, das der Leistungsempfänger von
Werkslieferungen und sonstigen Leistungen - die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderungen oder Beseitigungen von Bauwerken dienen - für den Fall das er Unternehmer ist, die Steuer
schuldet. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird.
Die Leistung im Sinne des §13b (1) Nr. 4 UStG muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerkes auswirken, d. h. es muss eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, -verbesserung
oder Beseitigung bewirkt werden. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen, wie z. B. Reparaturleistungen.
Wird unter diesen Voraussetzungen eine Rechnung für Leistungen im Sinne des §13b (1) UstG gestellt, darf die Umsatzsteuer nach §14 a Abs. 5 UstG nicht gesondert ausgewiesen werden. Auf der Rechnung
muss sich jedoch ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers befinden.
Wird eine Rechnung nach §13b (1) UstG erhalten, sind Sie Steuerschuldner und müssen die Umsatzsteuer für den leistenden Unternehmer an das Finanzamt abführen. Gegebenenfalls können Sie die Vorsteuer
in gleicher Höhe in Abzug bringen.
Folgende Leistungen fallen jedoch NICHT unter die in § 13 b (1) Nr. 4 UstG genannten Umsätze:
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